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Gebietsgleichstellung / 1.1.2 Leistungsrecht

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Die Gleichstellungsvorschriften im Bereich des Leistungsrechts richten sich grundsätzlich nur auf den Leistungsanspruch selbst und auf die Anerkennung von leistungsauslösenden Tatbeständen. Im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 gilt der Grundsatz, dass Sachleistungen immer vom aushelfenden Träger und Geldleistungen immer vom zuständigen Träger erbracht werden. Wohnt eine in Deutschland versicherte Person in einem anderen EU-, EWR-Staat oder in der Schweiz, haben diese Person und die mitversicherten Familienangehörigen Anspruch auf alle Sachleistungen im Aufenthaltsstaat. Der Leistungsanspruch richtet sich dabei nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaates. Sollten Zuzahlungen oder Eigenbeteiligungen vorgesehen sein, sind diese zu entrichten.

Arbeitsunfähigkeit

Wird ein in Deutschland versicherter und in einem anderen Mitgliedsstaat wohnender Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld zulasten der deutschen Krankenkasse. Hierfür kann der Arbeitnehmer vom behandelnden Arzt im Ausland eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Diese wird einer deutschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gleichgestellt. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse sind an die im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeit gebunden. In einem solchen Sachverhalt besteht ein Anspruch auf Sachleistungen zulasten des Wohnortträgers und ein Anspruch auf Krankengeld zulasten der deutschen Krankenkasse.

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