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Gebietsgleichstellung / 1.1 EU-, EWR-Staaten und die Schweiz

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Für die EU-, EWR-Staaten und die Schweiz ist Gleichstellung in den Artikeln 5 und 14 der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 geregelt.

1.1.1 Versicherungsrecht

Ein Ausscheiden aus einer gesetzlichen Versicherung im Ausland wird dem Ausscheiden aus einer deutschen Krankenversicherung gleichgestellt. Die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten werden angerechnet, soweit beispielsweise Vorversicherungszeiten gefordert sind. Zudem spielt es keine Rolle, ob die betreffende Person in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat wohnt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer verlegt seinen Wohnort nach Deutschland

Ein Arbeitnehmer hat bisher in Frankreich gelebt und gearbeitet und verlegt nun seinen Wohnort nach Deutschland. Bis zu seinem Umzug war er in Frankreich gesetzlich krankenversichert. Seine bisherige Beschäftigung hat er aufgegeben und wird die ersten Monate von seinem Ersparten leben. Er beantragt nun eine freiwillige Versicherung bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse. Bei der Prüfung wird das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt und die in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten müssen berücksichtigt werden. Sind die für die freiwillige Krankenversicherung[1] geforderten Voraussetzungen erfüllt, wäre die Person freiwillig zu versichern.

Sollten in einem solchen Sachverhalt die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung nicht erfüllt sein, käme eine Versicherungspflicht als Nichtversicherter[2] in Betracht. Bei der Prüfung muss berücksichtigt werden, ob die Person in Frankreich zuletzt gesetzlich krankenversichert war. Momentan ist in diesem Zusammenhang noch streitig, wie der Begriff der ersten Beschäftigungsaufnahme in Deutschland auszulegen ist. Sollte eine Person erstmalig in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Entgelt über der Jahres...

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