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Freiwilligenprogramme als Instrument des Personalabbaus / 7 Beteiligung des Betriebsrats

Quentin Kunst
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Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Beteiligung bei der Aufsetzung des Freiwilligenprogramms zu prüfen. Dabei unterfällt ein Freiwilligenprogramm nicht unmittelbar einem zwingenden Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG. Denn die im Freiwilligenprogramm festgelegten Konditionen für finanzielle Anreize (z. B. Abfindungen) stellen keine Fragen der betrieblichen Lohngestaltung[1] dar. Allerdings stehen dem Betriebsrat gemäß § 92 BetrVG Unterrichtungs- und Beratungsrechte im Rahmen der Personalplanung zu. Verstöße hiergegen führen nach überwiegender Auffassung indes nicht zur Unwirksamkeit des Freiwilligenprogramms.

In der Praxis ist jedoch zu berücksichtigen, dass die beabsichtigte Personalmaßnahme eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG darstellen kann, sodass der Betriebsrat zu beteiligen ist. Insbesondere bei Überschreiten der Schwellenwerte des § 17 KSchG oder weiterer betriebsorganisatorischer Änderungen, liegt in der Regel auch eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung in Gestalt der Einschränkung des Betriebs gemäß § 111 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BetrVG vor. Das Vorliegen einer solchen Betriebsänderung hat zur Folge, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan führen muss. Im Rahmen dieser Verhandlungen kann auch das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat für die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG geführt werden. In einer Betriebsvereinbarung über das Freiwilligenprogramm[2] kann festgehalten werden, dass das Konsultationsverfahren durchgeführt wurde.

Will der Arbeitgeber ein Freiwilligenprogramm trotz verpflichtender Verhandlung mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan vor Abschluss der Verhandlungen in Gang setzen, bedarf es einer diesbezüglichen Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Um d...

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