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Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.2.8 Verluste aus anderen Einkunftsarten

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Der Ansatz eines Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren für Verluste aus Vermietung und Verpachtung ist für sämtliche Objekte möglich, unabhängig davon, welche Abschreibungsmethode hierfür gewählt wird. In Betracht kommen beispielsweise die degressive Gebäudeabschreibung[1], erhöhte Absetzungen nach den Vorschriften des § 7h EStG sowie der entsprechenden Regelungen der §§ 14a, 14d, 15 BerlinFG.

 
Achtung

Berücksichtigung von Vermietungsverlusten

Die Berücksichtigung von Vermietungsverlusten im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist für das Erstjahr nicht möglich. Das Gesetz schließt für das Vorauszahlungsverfahren und daran anknüpfend auch für die Berücksichtigung eines Freibetrags beim Lohnsteuerabzug Vermietungsverluste im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung des Objekts aus.[2]

Negative Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung einer nach § 7b EStG geförderten Wohnung (Mietwohnungsneubau) werden bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Gebäudes bei der Ermittlung der Einkommensteuer-Vorauszahlung berücksichtigt.[3] Entsprechendes gilt für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.[4]

Begünstigt beim Lohnsteuerabzug sind auch Verluste aus anderen Einkunftsarten, z. B. aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit. Zu beachten ist allerdings, dass zunächst alle positiven und negativen Einkünfte der begünstigten Einkunftsarten miteinander zu verrechnen sind und nur ein negativer Saldo als Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bilden ist. Auch Verluste aus Vermietung und Verpachtung führen demnach nur dann zu einer Lohnsteuer-Ermäßigung, wenn der Arbeitnehmer ansonsten neben dem Arbeitslohn keine anderen Einkünfte mehr hat oder aber die Verrechnung mit den anderen positiven und negativen Einkünften insgesamt zu einer negati...

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