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FoVo 08/2010, Arbeitgeberbescheinigung: So kann sie aussehen

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Kein amtliches Formular

Nach § 850k Abs. 2 ZPO kann der Schuldner den gesetzlichen Sockelfreibetrag nach § 850k Abs. 1 ZPO um die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen nach § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO erweitern, d.h. um 370,76 EUR für die erste und um jeweils 206,56 EUR für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Den Nachweis über die unterhaltsberechtigten Personen hat er durch eine Bescheinigung zu führen, die u.a. auch der Arbeitgeber ausstellen kann. Ein amtliches Formular gibt es dafür nicht. Allerdings hat die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatungen der Verbände in Zusammenarbeit mit dem Zentralen Kreditausschuss ein Muster entwickelt, welches wir nachfolgend als Arbeitshilfe abdrucken. Der Arbeitgeber darf allerdings nur die Angaben machen, die er der Lohnsteuerkarte entnehmen kann.

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