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Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes

Jörg Wilde
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Führen Renovierungsarbeiten zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes, sind die getätigten Aufwendungen nicht mehr Erhaltungsaufwand, sondern Herstellungs-/Anschaffungskosten.

Erhöhung des Gebrauchswerts und Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit

Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die Renovierung in ihrer Gesamtheit über eine zeitgemäße substanzerhaltende (Bestandteil-)Erneuerung hinausgeht, den Gebrauchswert des Gebäudes insgesamt deutlich erhöht und damit für die Zukunft eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird.

 
Praxis-Beispiel

Renovierung als bloße substanzerhaltende oder als weitergehende Maßnahme?

  • Aufwendungen für den Einbau eines Kachelofens anstelle des bisherigen offenen Kamins sind keine Erhaltungsaufwendungen, sondern Herstellungskosten.[1]
  • Die Umstellung einer Heizungsanlage von Einzelöfen auf eine Zentralheizung hingegen ist gemäß Urteil des Bundesfinanzhofs als Erhaltungsaufwand einzuordnen.[2]
  • Der Einbau einer Solaranlage ist weder als Erweiterung noch als wesentliche Verbesserung zu beurteilen, sodass die hierfür aufgewendeten Kosten als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sind.[3]

Übliche, d.  h. normalerweise anfallende Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen werden den Gebrauchswert eines Gebäudes insgesamt nicht so deutlich erhöhen, dass es dadurch i. S. d. § 255 HGB wesentlich verbessert wird. Auch die Behebung eines Instandsetzungsstaus muss keine wesentliche Verbesserung zur Folge haben.

Bloße Instandsetzung

So wird die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung in der Regel den Nutzungswert eines Wohngebäudes nicht wesentlich verändern. Eine Werterhöhung infolge derartiger Maßnahmen bedingt noch keine wesentliche Verbesserung i.  S.  d. §...

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