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FoVo 04/2024, Die Nichtberücksichtigung unterhaltsberech ... / 3 Der Praxistipp

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Abänderung getroffener Entscheidungen

Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers nach § 850g ZPO den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat.

Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird. Insoweit geht die Dauer des Abänderungsverfahrens zulasten des Schuldners.

Obergrenze ist flexibel

Wann eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person bei der Bemessung der Pfändungsfreibeträge unberücksichtigt bleibt, ist in der Praxis der Vollstreckungsgerichte umstritten und wird ganz unterschiedlich gehandhabt. Ein Teil der Gerichte stellt auf den familienrechtlichen Unterhaltsanspruch ab, ein anderer Teil – wie hier – auf 120 bis 150 % des individuellen Regelsatzes beim Bürgergeld und ein dritter Teil geht von einer Grenze von etwa 600 EUR aus, wenn die gesetzlich unterhaltsberechtigte Person im Haushalt des Schuldners lebt. Die letztgenannte Ansicht überzeugt dabei am meisten, da sie einerseits einen Betrag heranzieht, der den Unterhaltsbedarf ganz allgemein decken sollte, zum anderen hinreichende Flexibilität bietet, den Einzelfall zu berücksichtigen.

Nachdem das Bürgergeld angehoben wurde, würde der Grenzbetrag nach dem AG nunmehr bei 135 % von 506 EUR, d.h. bei 681,10 EUR liegen. Die Ehefrau wäre dann mit 92 % des Freibetrags nach § 850c Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

FoVo 4/2024, S. 75 - 76

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