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Flexible Arbeitszeit: Versicherungsrechtliche Folgen bei ... / Sozialversicherung

Michael Schulz
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1 Freistellung im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung

Eine Beschäftigung gilt für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen[1] für Zeiten von mehr als einem Monat als ausgeübt, wenn

  • während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung fällig ist und
  • das monatlich fällige Arbeitsentgelt während der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen 12 Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.[2]
 
Hinweis

Voller Sozialversicherungsschutz

Zeiten von bis zu 3 Monaten, in denen

  • Arbeitsentgelt aus einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder
  • zum Ausgleich von Produktions- und Arbeitszeitzyklen weitergezahlt werden,

werden Zeiten der Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben gleichgestellt. Damit gilt für diese Beschäftigten der volle Sozialversicherungsschutz weiter.[3]

[1]

S. Arbeitszeitkonto.

[2] § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV.
[3] § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV.

2 Wertguthabenvereinbarungen für geringfügig Beschäftigte

Auch versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte können Wertguthaben aufbauen. Soll jedoch bei Anspruch auf einen Stundenlohn und schwankender Arbeitszeit lediglich die Zahlung eines verstetigten Arbeitsentgelts erreicht werden, ist dies auch über eine sonstige flexible Arbeitszeitregelung möglich.

Übertragung von Wertguthaben

Wertguthaben aus einer geringfügigen Beschäftigung können lediglich in geringfügig entlohntem Umfang abgebaut werden.

Dies gilt auch bei der Übertragung von Wertguthaben aus geringfügig entlohnter Beschäftigung auf einen neuen Arbeitgeber, bei dem eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Wird bei diesem Arbeitgeber ebenfalls ein Wertguthaben aufgebaut, können Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, in welcher Reihenfolge die Wertguthaben entspart we...

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