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FF 6/2016, Nebengüterrecht 2015

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Dieser Beitrag berichtet von wichtigen Entwicklungen in Rechtsprechung und Literatur des Jahres 2015 zu ausgewählten sonstigen Familiensachen i.S.d. § 266 FamFG (im Anschluss an Herr, FF 2015, 190 und FF 2014, 59). Angesichts der Fülle des fachschriftstellerischen Materials liegt der Schwerpunkt auf der Rechtsprechung. Aus Gründen der Aktualität erscheint der Beitrag am Jahresanfang. Daher wird überwiegend nicht auf das Entscheidungs-, sondern auf das Publikationsdatum abgestellt.[1]

[1] Insbesondere wenn Entscheidungen noch im Vorjahr verkündet, aber erst im Berichtsjahr veröffentlicht worden sind.

A. Rechtsprechung

I. Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG

Aus Platzgründen sei vorab auf eine anderweitig veröffentlichte Rechtsprechungsübersicht des Verfassers hingewiesen,[2] welche um folgende Entscheidungen aus dem Berichtsjahr zu ergänzen ist:

Was sich bereits aus den Gesetzesmaterialien ergibt,[3] hat der Bundesgerichtshof bestätigt: Der Streit bezüglich einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft ist sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 BGB.[4] Dies gilt, wie bereits vom OLG Stuttgart festgestellt,[5] nach einer Entscheidung des Landgerichts Paderborn für eine ausdrückliche BGB-Gesellschaft.[6] Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auch auf ehebezogene Zuwendungen.[7] Sonstige Familiensache ist der Streit aus einer Berufsausübungsgemeinschaft der Ehegatten, wenn deren Beendigung im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe erfolgt.[8] Die Rechtsprechung zu Ehegattendarlehen[9] wurde vom OLG Naumburg bestätigt.[10] Das Familiengericht ist auch zuständig für Streitigkeiten wegen der Nutzung von Räumen im früheren Familienheim[11] aus § 43 WEG, wenn der Bezug zum Sachgebiet des Wohnungseigentumsrechts gering ist und der Schwerpunkt bei den familienrechtlichen Bezügen liegt[12] und weg...

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