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FF 12/2022, Kinderschutz- und Elternkonfliktverfahren - Wo liegen die Unterschiede in der Praxis?1 Schriftliche Fassung des Vortrags und zugleich Vorabdruck aus dem Tagungsband: Dagmar Coester-Waltjen/Volker Lipp/Philipp Reuß/Eva Schumann/Barbara Veit (Hrsg.), Kindgerechte Verfahren - Anspruch und Wirklichkeit in Kindschaftssachen, 18. Göttinger Workshop zum Familienrecht 2021, erscheint in Kürze als Print- und (kostenfreie) Online-Ausgabe im Universitätsverlag Göttingen.

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I. Begriffe

Kinderschutzverfahren im Sinne der nachstehenden Ausführungen sind insbesondere Verfahren nach den

▪ §§ 1666, 1666a BGB (gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls),
▪ §§ 1632 Abs. 4, 1682 BGB (Verbleibensanordnungen),
▪ 1684 Abs. 4 BGB (Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts).

Elternkonfliktverfahren sind insbesondere Verfahren nach

▪ § 1628 BGB (gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern),
▪ § 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern),
▪ § 1684 Abs. 3 BGB (Regelung zum Umfang und zur Ausübung des Umgangsrechts).

II. Einleitung des Verfahrens

1. Elternkonfliktverfahren werden auf Antrag eingeleitet. Der Antrag nach § 1671 BGB ist sowohl Verfahrens- wie auch Sachantrag.[3] Mit dem Antrag wird das Verfahren eingeleitet, zugleich tritt aber auch eine Bindung des Gerichts ein, denn es darf über den Sachantrag nicht hinausgehen.[4] Das Antragserfordernis ist Abbild der Kompetenzverteilung gemäß Art. 6 Abs. 2 GG auch für getrennt lebende Familien.[5] In den Fällen, in denen beide Eltern gewillt sind, die gemeinsame Verantwortung für ihr Kind nach der Ehescheidung [oder Trennung] weiter zu tragen, bedarf es keiner Schlichtung widerstreitender Interessen der Eltern durch den Staat.[6] Die Notwendigkeit des Antrags nach § 1628 BGB als Verfahrenseinleitungsvoraussetzung findet ihre Rechtfertigung darin, dass den Eltern die Entscheidung darüber zu überlassen ist, wie sie ihre Meinungsverschiedenheiten bei Ausübung der elterlichen Sorge bereinigen wollen, solange das Wohl des Kindes nicht gefährdet ist.[7] Das Antragserfordernis ist also Ausdruck der Familienautonomie.[8]

2. Für Kinderschutzverfahren nach den §§ 1666, 1666a BGB dagegen gilt das Offizialprinzip.[9] Die Einleitung des Verfahrens erfolgt von Amts wegen.[10] "Anträge", Anzeigen, Mit...

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