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FF 05/2025, Anfechtung der Vaterschaft wegen der Hautfar ... / 1 Aus den Gründen

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Gründe: I. [1] Der Antragsteller und die Kindesmutter sind seit dem xx. Juni 2009 miteinander verheiratet. Während der Ehe wurden die Kinder G. T., am xx.3.2012, und H. T., am xx.8.2016, geboren. Seit März 2023 leben die Kindeseltern getrennt.

[2] Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft vom xx.9.2023, den er unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt hat. In der Antragsschrift trägt der Antragsteller vor, er habe nach der Trennung Zweifel an seiner Vaterschaft bekommen, weil die Kindesmutter und beide Kinder "Menschen of Color" seien, also eine "schwarze" Hautfarbe hätten, er jedoch eine helle Hautfarbe habe. Unter anderem aufgrund von Kommentaren von Freunden und Familie nach der Trennung habe er sich damit beschäftigt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kinder offensichtlich keine Gene von ihm hätten. Bis zur Trennung habe er gedacht, dass dies genetisch möglich sei, nach der Trennung sei ihm jedoch von verschiedenen Seiten zugetragen worden, dass er nicht der biologische Vater der Kinder sei bzw. sein könne.

[3] Das Amtsgericht wies den Antragsteller mit Verfügung vom 11.10.2023 darauf hin, dass es die Zweifel des Kindesvaters an der Vaterschaft mangels konkreten Vortrags zum äußeren Erscheinungsbild der Kinder nicht nachvollziehen könne und dass ihm das Aussehen der Kinder schon länger als zwei Jahre bekannt sein dürfte. Gleichzeitig gab das Amtsgericht dem Antragsteller Gelegenheit, zur Einhaltung der zweijährigen Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB vorzutragen.

[4] Mit Beschl. v. xx.11.2023 wies das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers mit der Begründung zurück, dass die Kinder des Antragsgegners bereits in den Jahren 2012 und 2016 geboren wurden und...

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