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FF 01/2026, Schantall, tu ma die Omma winken! / V. Inhalt und Ausgestaltung der Umgangsrechte

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1. Art und Umfang des Umgangs

a) Bei § 1685 Abs. 1 und 2 BGB

Die Ausgestaltung des Umgangs orientiert sich gleichfalls primär am Kindeswohl, richtet sich aber auch danach, was im Verhältnis zur jeweiligen Gruppe von Umgangsberechtigten üblich ist. In Betracht kommen persönliche, briefliche, telefonische und elektronische[97] Kontakte. Die Umgangsrechte Dritter orientieren sich dabei in der Regel nicht an den für den Elternumgang gemäß § 1684 BGB entwickelten Grundsätzen, auch wenn es auch bei Umgängen Dritter zu großzügigen Regelungen kommen kann, sofern die Bindungen des Kindes diese rechtfertigen oder sogar verlangen.[98] Im Hinblick auf andere kindeswohldienliche Kontakte wird es sich häufig nur um Tagesbesuche handeln,[99] ohne dass Übernachtungen ausgeschlossen sind. Maßgebend sind auch hier der Kindeswille, sein Alter, seine Belastbarkeit, die Intensität der Bindung zum Umgangsberechtigten, aber auch das Bedürfnis des Kindes nach Ruhe und Kontakt zu Gleichaltrigen. Bei größerer Entfernung zu den Großeltern, können kürzere Ferienaufenthalte regelmäßigen Tagesumgängen vorzuziehen sein, insbesondere, wenn diese bereits in der Vergangenheit stattgefunden haben und das Kind sie wünscht.[100] Ansprüche Dritter auf Urlaub mit dem Kind oder Kontakte an Geburtstagen oder Feiertagen bestehen demgegenüber grundsätzlich nicht. Sind die Großeltern in der Vergangenheit jedoch bereits mehrfach mit dem Kind verreist, kann es geboten sein, ihnen dies während der Ferien des Kindes weiterhin zu ermöglichen.[101] Bei Bezugspersonen nach § 1685 Abs. 2 BGB zu denen das Kind eine elternähnliche Bindung hat, kann eine an § 1684 BGB orientierte Umgangsregelung mit Übernachtungen und Ferienregelung[102] kindeswohldienlich sein, sofern es zu keiner Konkurrenz mit elterlichen Umgangsrechten kommt.[103]

Eine "Rangfolge" der umgangsberechtigten Dritten e...

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