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Familienangehörige / Sozialversicherung

André Fasel
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1 Abgrenzung einer entgeltlichen Beschäftigung zur familienhaften Mitarbeit

Im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige sind grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen versicherungspflichtig zur Sozialversicherung wie nicht verwandte Arbeitskräfte.[1] Da beim Einsatz von Angehörigen oftmals die Grenzen zwischen familienhafter Unterstützung und einem tatsächlichen Arbeitsverhältnis fließend sind, ist eine besondere Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe erforderlich. Entsprechend ist eine Reihe besonderer Kriterien bei der Prüfung der Versicherungspflicht zu beachten, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen. Hierbei hängt es davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild als Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt und gewichtet und in der Gesamtschau gegeneinander abgewogen werden.[2]

Bei der Beschäftigung von Familienangehörigen im Betrieb gelten also andere Bedingungen und Umstände als bei einem Arbeitsverhältnis unter Fremden. Das gilt für alle Angehörigen im weitesten Sinne, wie z. B. Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, geschiedene Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte. Darüber hinaus erfordert die Besonderheit der persönlichen Bindung in diesen Fällen die Prüfung weiterer Merkmale.

[1] BSG, Urteil v. 5.4.1956, 3 RK 65/55.
[2] BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, BSG, Urteil v. 4.6.2019, B 12 R 22/18 R.

2 Merkmale für eine Beschäftigung zwischen Angehörigen

Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung zwischen Angehörigen kann angenommen werden, wenn

  • der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächli...

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