1 Rechtsklarheit zur Versicherungspflicht
Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen und Lebenspartnern kann nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden.
Für beschäftigte Ehegatten, Abkömmlinge oder Lebenspartner ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass eine entsprechende Kennzeichnung wegen dieser Beziehung zum Arbeitgeber im Rahmen der Anmeldung zur Sozialversicherung vorzunehmen ist. Dies löst eine Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens aus. Damit ist rechtzeitig zu Beginn einer solchen Beschäftigung Rechtsklarheit darüber geschaffen, ob diese Beschäftigung tatsächlich Versicherungspflicht begründet.
2 Merkmale einer abhängigen Beschäftigung
Beschäftigungsverhältnisse von Familienangehörigen werden grundsätzlich sozialversicherungsrechtlich nach den gleichen Grundsätzen beurteilt, die allgemein für Beschäftigte gelten ("Meistersohnurteil" des Bundessozialgerichts).
Wesentliche Bestandteile für das Vorliegen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sind
- die Eingliederung in den Betrieb und
- die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung.
Ein weiteres wesentliches Merkmal für die Sozialversicherungspflicht ist die persönliche Abhängigkeit des beschäftigten Familienangehörigen. Alle genannten Kriterien stehen miteinander im Zusammenhang und können nicht isoliert bewertet werden. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt...