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Erhöhte Förderung energetischer Maßnahmen durch das BAFA ... / 2.1 Allgemeine Hinweise zu den Förderungen des BAFA

Jörg Wilde
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2.1.1 Gebäude im Bestand oder Neubau?

Bestand oder Neubau?

Bei den o. g. Förderungen differenziert die BAFA teilweise zwischen Gebäuden im Bestand und einem Neubau. Nach den Regelungen der BAFA befindet sich ein Gebäude im Bestand, wenn in dem Gebäude bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereits seit mehr als 2 Jahren ein anderes Heizungs- bzw. Kühlsystem installiert ist, das durch die Maßnahme ersetzt oder ergänzt werden soll.

Neubau

Bei einem Neubau können die Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit einer förderfähigen Heizung stehen, bis zum Anschluss an die Wärmeverteilung berücksichtigt werden. Kosten z. B. für einen Einbau von Fußbodenheizungen oder Heizkörpern werden nicht gefördert.

Gebäude im Bestand

Handelt es sich um ein Gebäude im Gebäudebestand, sind zusätzlich folgende Aufwendungen förderfähig:

  • die energetische Optimierung der Wärmeverteilung (z. B. Wärmedämmung von Rohrleitungen)
  • Ersatz alter Standardheizungen durch Niedertemperatur-Heizkörper
  • für die Warmwasserbereitung
  • für den neuen, förderfähigen Wärmeerzeuger erforderliche Sanierungen oder Umbauarbeiten von Heiz-/Technikräumen sowie Schornsteinen.

2-Jahres-Grenze

Eine Bestandsheizung muss grundsätzlich kein Mindestalter erreicht haben. Allerdings gelten folgende Unterschiede:

  • Ist die Heizung jünger als 2 Jahre, müssen die Förderbedingungen für eine Anlage im Neubau erfüllt werden.
  • Ist die Heizung 2 Jahre oder älter, gelten die Förderbedingungen für eine Anlage im Gebäudebestand.

2.1.2 Eigenleistungen

Fachunternehmererklärung

Grundsätzlich verlangt die BAFA vom Antragsteller Fachunternehmererklärungen. Die BAFA sieht von der Fachunternehmererklärung ab, wenn der Antragsteller nachweist, dass er über dieselben Kenntnisse und Fähigkeiten eines Fachunternehmers verfügt. Als Nachweis für die Qualifikation werden beispielsweise erkannt

  • Gesellen- oder Meisterbriefe,
  • Zeu...

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