Problemüberblick
Im Fall streiten ein ehemaliger Wohnungseigentümer (Verkäufer) und sein Sondernachfolger (Käufer). Der Käufer wirft dem Verkäufer vor, ihn getäuscht zu haben. Der Verkäufer habe ihm Mängel verschwiegen. Fraglich ist unter anderem, ob der Verkäufer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hätte auffordern müssen, die Mängel zu beheben.
Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
Die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist eine Aufgabe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nimmt sie diese Aufgabe nicht wahr, verletzt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ihre Pflichten und schuldet Schadensersatz. Ein Wohnungseigentümer verletzt seinerseits seine Pflichten, wenn er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht zu einem Handeln auffordert und dieses notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage einklagt.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Jede Verwaltung muss wissen, dass ein Beschluss, der die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auf einen Wohnungseigentümer verlagern will, beispielsweise die Sorge für die Erhaltung der Fenster, nichtig ist. Es ist nur ein Umlagebeschluss möglich. Im Fall dürfte es sich aber um einen anfänglichen Baumangel handeln. Dort dürfte ein Umlagebeschluss einer ordnungsmäßigen Verwaltung widersprechen.