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Erbschaftsteuererklärung: Anlage Steuerbefreiung Familie ... / 2.6 Schulden und Lasten (Zeilen 24 und 25)

Christoph Wenhardt
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Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden für den Abzug von Schulden und Lasten Änderungen vorgenommen. Im Jahressteuergesetz 2024 wurden die entsprechenden Paragraphen § 10 Abs. 6 ErbStG – § 10 Abs. 6b ErbStG ab 2025 neu strukturiert.

Schulden und Lasten, die mit ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nicht oder nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.

Liegen Schulden und Lasten vor, die mit dem befreiten Familienheim in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dann sind diese daher nicht abziehbar. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 6a Satz 1 ErbStG.

Mit dem Grundstück zusammenhängende Schulden und Lasten sind in den Zeilen 24 einzutragen.

In Zeile 25 ist der Wert aller Schulden und Lasten anzugeben, die mit dem (gesamten) Grundstück zusammenhängen. Entsprechende Unterlagen sind beizufügen.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit dem Familienheim setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet.

 
Praxis-Beispiel

Schuldenabzug bei Erwerb eines Familienheims mit mehr als 200 qm

Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt. Erwirbt ein Kind ein Familienheim mit Fläche von mehr als 200 qm, betrifft die Schuldenkürzung nur den Teil der Verbindlichkeiten, der auf den begünstigten Teil des Familienheims entfällt. Die Schulden, soweit sie auf den nicht begünstigten Teil entfallen, können steuermindernd abgezogen werden.[1]

 
Hinweis

Kein writschaftlicher Zusammenhang mit dem Familienheim

Für Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen stehen (z. B....

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