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Entsendung: Anwendung von EU-Recht für selbstständige Pe ... / 2 Voraussetzungen für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit

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Nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit kann eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, für eine begrenzte Zeit eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat ausüben. Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, können während der Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden. Sollte eine Voraussetzung nicht erfüllt sein, gelten für den Selbstständigen die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Entsendung für Selbstständige

Die Regelungen für die Entsendung von Arbeitnehmern gelten zum größten Teil auch bei Entsendungen von selbstständig erwerbstätigen Personen. In diesem Abschnitt werden nur die Besonderheiten erläutert. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Anwendung von EU-Recht für Arbeitnehmer.

2.1 Gewöhnliche Tätigkeit

Damit eine Entsendung nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit vorliegen kann, muss gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt werden. Damit für die Person die deutschen Rechtsvorschriften auch während einer Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat weiter gelten können, muss die selbstständige Tätigkeit in Deutschland bereits seit mindestens 2 Monaten ausgeübt werden. Wird die Tätigkeit kürzer ausgeübt, wäre eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit

Damit der Selbstständige seine Tätigkeit nach Rückkehr aus dem anderen Mitgliedsstaat fortsetzen kann, muss in Deutschland die für seine Berufsausübung notwendige Infrastruktur erhalten bleiben. Für die Beurteilung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Der Selbstständige muss

  • in Deutschland über Geschäftsräume, Werkstätten, Werkshallen etc. verfügen;
  • einen Gewerbeausweis besitzen;
  • in Deutschland weiter Steuern be...

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1 Entsendung nach EU-Recht Für eine selbstständig erwerbstätige Person, die sich in einen anderen Mitgliedsstaat entsendet, in dem die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit angewendet werden, gelten vorrangig die jeweiligen Verordnungsregelungen. Hierbei ...

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