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Entsendung / 2.2 Inländische bestehende Beschäftigung

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Voraussetzung für eine Entsendung ist, dass der entsandte Arbeitnehmer weiterhin organisatorisch in den Betrieb eingegliedert ist. Die im Ausland verrichtete Arbeit muss für den in Deutschland ansässigen Betrieb erbracht und der Wert dieser Arbeit dem deutschen Unternehmen zugeordnet werden. Der Arbeitnehmer muss weiterhin dem Direktionsrecht des inländischen Arbeitgebers unterliegen. Ist der inländische Arbeitgeber allein weisungsbefugt, ist von einer weiteren Eingliederung in den Betrieb auszugehen. Dies gilt auch, wenn die Weisungsbefugnis nur in abgeschwächter Form existiert. Weiterhin muss sich der Arbeitsentgeltanspruch während des Auslandseinsatzes weiterhin gegen das deutsche Unternehmen richten. Zusätzlich muss das deutsche Unternehmen das Arbeitsentgelt in der Lohnbuchhaltung ausweisen und steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen.

 
Wichtig

Lohnsteuer im Ausland

Die Zahlung der Lohnsteuer im Ausland ist unschädlich für die Beurteilung, ob eine Entsendung vorliegt.

Des Weiteren steht einer Entsendung nicht entgegen, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers im Ausland abhängig beschäftigt ist und die Tätigkeit im Ausland in Form von Telearbeit ausübt. Dies gilt auch dann, wenn dies auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt.

Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn während des Auslandseinsatzes die Hauptpflichten des Arbeitsvertrags ruhen. Ein Rumpfarbeitsverhältnis liegt vor, wenn während des Auslandseinsatzes eine Vereinbarung über das "Ruhen des Arbeitsentgelts und der Arbeitsleistung" sowie über das automatische Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag nach Rückkehr getroffen wurden.

2.2.1 Verbundene Unternehmen/Tochtergesellschaften

Eine Entsendung kann auch vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Tochterunternehmen im Ausland eingesetzt wird. Grundsätzlich sin...

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