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Entsendung / 2 Voraussetzungen für eine Entsendung nach deutschem Recht

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Entsendung – kurz erklärt (animiertes Video)

Eine Entsendung wird im Rahmen einer Ausstrahlung geprüft und kann bejaht werden, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Neben den deutschen Rechtsvorschriften sind auch die Regelungen zur Entsendung in den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit[1] sowie die Regelungen zur Entsendung in verschiedenen bilateralen Abkommen[2] zu beachten.

[1]

S. Entsendung: Anwendung von EU-Recht für Arbeitnehmer.

[2]

S. Entsendung: Anwendung von Abkommensrecht.

2.1 Anbindung zum deutschen Recht

Eine Entsendung liegt vor, wenn sich ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers in ein anderes Land begibt, um dort eine Beschäftigung für den deutschen Arbeitgeber auszuüben. Wesentlich ist, dass sowohl vor als auch nach der Auslandsbeschäftigung eine Anbindung zum deutschen Recht besteht. Dies bedeutet, dass der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers vor der Entsendung ins Ausland in Deutschland bestanden hat und eine Perspektive für eine anschließende Weiterbeschäftigung nach der Auslandsbeschäftigung besteht.

2.1.1 Weitere Personenkreise

Auch Schüler, Arbeitslose, Berufsanfänger und Hausfrauen können für eine Entsendung eingestellt werden, wenn sich ihr Lebensmittelpunkt zuvor in Deutschland befunden hat. Damit in diesen Fällen eine Entsendung vorliegt, muss eine Vereinbarung oder Perspektive bestehen, dass die entsandte Person bei den entsendenden Unternehmen weiterbeschäftigt wird. Es ist auch unschädlich, wenn ein Arbeitnehmer für die Entsendung eingestellt wurde, selbst wenn dieser zuvor für einen anderen Arbeitgeber gearbeitet hat.

2.1.2 Entsendungen ohne vorherige Beschäftigung in Deutschland

Grundsätzlich handelt es sich nicht um eine Entsendung, wenn eine Person ohne vorhergehende Beschäftigung in Deutschland eingestellt wird und unmittelbar in einem Drittstaat entsandt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Person vor de...

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