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Entgelttransparenzgesetz: Inhalt und Umsetzung / 3.2.5 Auskunftsansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Dr. Constanze Oberkirch
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Auch im Zusammenhang mit dem konkreten Auskunftsanspruch bestimmt § 10 Abs. 4 EntgTranspG ausdrücklich, dass Auskunftsansprüche aus anderen arbeitsrechtlichen Gesetzen z. B. das Einsichtsrecht in die Personalakte nach § 83 BetrVG, von dieser Regelung unberührt bleiben. Das bedeutet, dass auf der Grundlage solcher gesetzlichen Vorschriften auch dann Auskunft zu erteilen ist, wenn ein Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz gemäß § 10 Abs. 3 EntgTranspG erfüllt wurde und die vorgenannten Fristen für eine erneute Auskunftserteilung noch nicht wieder abgelaufen sind.

 
Wichtig

Fristen nach Inkrafttreten des Gesetzes beachten

Ausgehend von einem Inkrafttreten des Gesetzes am 6.7.2017, kann der Auskunftsanspruch erstmalig ab dem 1.2.2018 geltend gemacht werden. Dann gilt zunächst nach § 25 EntgTranspG ein Zeitraum von 3 Jahren, bis nach einer Auskunftserteilung erneut Auskunft begehrt werden kann. Wird also beispielsweise im Jahr 2018 Auskunft verlangt, kann erst wieder ab dem Jahr 2022 erneut ein Auskunftsverlangen gestellt werden, es sei denn, die Voraussetzungen hätten sich wesentlich verändert.

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