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Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Seit Januar 1998 können Versicherte, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung für ihre unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, den Abfindungsbetrag – ganz oder teilweise – für Beiträge zur Rentenversicherung verwenden. Seit 1.1.2012 gilt das Recht zur Beitragszahlung auch für Abfindungen von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse. Wer von diesen Möglichkeiten, seine Altersversorgung aufzustocken, Gebrauch macht, erhält im Rentenfall einen Zuschlag an Entgeltpunkten.

Ab 2026 können auch Arbeitgeber und die Versorgungsausgleichskasse für Versicherte die Beiträge einzahlen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragszahlung ist in § 187b SGB VI und die Zuschläge an Entgeltpunkten in § 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) i. V. m. § 76a Abs. 2 SGB VI geregelt. Die Regelungen zur Abfindung von unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften enthält §§ 3 und 8 Abs. 2 BetrAVG und zur Abfindung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG.

1 Berechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten

Der Zuschlag an Entgeltpunkten richtet sich wie bei eingezahlten Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung nach der Höhe des aufgewendeten Betrags und dem Zeitpunkt der Beitragszahlung. Er wird unter Zuhilfenahme des Umrechnungsfaktors, der für Entgeltpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt, wie folgt berechnet:

 
Eingezahlter Betrag
(Abfindung)
× Umrechnungsfaktor (im Zeitpunkt der Beitragszahlung) = zusätzliche Entgeltpunkte (West) zur Rente
 
Praxis-Beispiel

Einzahlung einer Abfindung bei der Rentenversicherung

Es wird ein Abfindungsbetrag nach dem BetrAVG von 5.000 EUR gezahlt. Dieser Betrag wird im Jahr 2026 in voller Höhe vom Versicherten bei der Rentenversicherung als Beitrag eingez...

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Jansen, SGB VI § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
Jansen, SGB VI § 76a Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.8.1996 in das SGB VI eingefügt worden (vgl. Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996, BGBl. I S. 1078; BT-Drs. 13/4336 S. 22, 23). Sie wurde ab 1.1.1998 durch das RRG ...

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