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Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)

Mario Scharf
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Zusammenfassung

 
Begriff

Seit Januar 1998 können Versicherte, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung für ihre unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, den Abfindungsbetrag – ganz oder teilweise – für Beiträge zur Rentenversicherung verwenden. Seit 1.1.2012 gilt das Recht zur Beitragszahlung auch für Abfindungen von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse. Wer von diesen Möglichkeiten, seine Altersversorgung aufzustocken, Gebrauch macht, erhält im Rentenfall einen Zuschlag an Entgeltpunkten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragszahlung ist in § 187b SGB VI und die Zuschläge an Entgeltpunkten in § 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI) i. V. m. § 76a Abs. 2 SGB VI geregelt. Die Regelungen zur Abfindung von unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften enthält §§ 3 und 8 Abs. 2 BetrAVG und zur Abfindung von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG.

1 Berechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten

Der Zuschlag an Entgeltpunkten richtet sich wie bei eingezahlten Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung nach der Höhe des aufgewendeten Betrags und dem Zeitpunkt der Beitragszahlung. Er wird unter Zuhilfenahme des Umrechnungsfaktors, der für Entgeltpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt, wie folgt berechnet:

 
Eingezahlter Betrag
(Abfindung)
× Umrechnungsfaktor (im Zeitpunkt der Beitragszahlung) = zusätzliche Entgeltpunkte (West) zur Rente

Anders als bei Beitragsnachzahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung gilt ausschließlich der für die alten Bundesländer maßgebende Umrechnungsfaktor (gleichhoher Beitragsaufwand = gleichhohe Leistung unabhängig vom Wohnsitz).

 
Praxis-Beispiel

Einzahlung einer Abfindung bei der Rentenversicherung

Es wird ein Abfindungsbetrag nach dem BetrAVG von 5.000 EUR gezahlt. Dieser Betrag wird im Jahr 2025 in voller Höhe vom Versicherten bei der Rentenversicherung als Beitrag eingezahlt.

5.000 EUR x 0,0001064770 (Umrechnungsfaktor 2025) = 0,5324 Entgeltpunkte-Zuschlag. Hieraus resultiert eine monatliche Rentenanwartschaft von derzeit 21,72 EUR (0,5324 Entgeltpunkte x 40,79 EUR [aktueller Rentenwert]).

2 Teilzahlung

Der Abfindungsbetrag kann als Beitrag voll oder teilweise an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Wird zunächst nur ein Teilbetrag der Abfindungssumme eingezahlt, können zu einem späteren Zeitpunkt keine weiteren Beträge von der Abfindungssumme eingezahlt werden, weil Teilzahlungen nicht zulässig sind.

 
Praxis-Beispiel

Einzahlung eines Teilbetrags einer Abfindung bei der Rentenversicherung

Ein Versicherter hat eine Abfindung i. H. v. 8.000 EUR nach dem BetrAVG erhalten. Es soll aber lediglich so viel von der Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, dass sich ein Entgeltpunkte-Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten ergibt, was derzeit einer monatlichen Rentenanwartschaft von 20,40 EUR (0,5 Entgeltpunkte x 40,79 EUR [aktueller Rentenwert]) entspricht.

Es ergibt sich ein erforderlicher Einzahlungsbeitrag von 4.695,85 EUR (0,5 Entgeltpunkte x 9.391,6980 [Umrechnungsfaktor 2025]).

3 Zahlungsfrist

Beiträge (Abfindungsbeträge) können nur innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abfindung beim Rentenversicherungsträger eingezahlt werden.

Nach bindender Feststellung einer Vollrente wegen Alters dürfen die Beiträge grundsätzlich dann nicht mehr gezahlt werden, wenn auch der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

 
Achtung

Zahlung während Altersvollrentenbezug

Wird eine Beitragszahlung während eines Altersvollrentenbezugs vor Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vorgenommen, erhöht sich die laufende Rente durch die Zuschläge an Entgeltpunkten regelmäßig mit Beginn des folgenden Kalendermonats.[1]

Sollte einer Beitragszahlung eine Altersvollrente deshalb entgegenstehen, weil auch der Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze abgelaufen ist, könnte das Zahlungsrecht durch den Bezug einer Altersteilrente, die nach § 42 Abs. 2 SGB VI gewählt werden kann, wieder aufleben.

 
Praxis-Beispiel

Zahlungsrecht bei Altersteilrente

Ein Versicherter bezieht eine Altersvollrente und der Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist abgelaufen.

Ergebnis: Soweit Abfindungsbeträge im Sinne des § 187 b SGB VI vorliegen und deren Erhalt nicht länger als 1 Jahr zurückliegt, können diese nicht eingezahlt werden, solange der Altersvollrentenbezug vorliegt. Denkbar wäre, die Altersrente innerhalb der Jahresfrist nach Abfindungserhalt freiwillig als Teilrente zu wählen (z. B. als Teilrente i. H. v. 99,99 % der Vollrente) und über diesen Umweg wieder das Einzahlungsrecht zu erlangen.

[1] § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 48 SGB X.

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