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Entgeltfortzahlung: Persönliche Verhinderung / 1.1.3 Ereignisse im Familien- und Verwandtenkreis

Heike Jansen
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Auch bedeutsame Ereignisse im Familien- und Verwandtenkreis oder im Haushalt können eine kurzfristige Freistellung nach § 616 BGB rechtfertigen. Im Regelfall dürften in diesen Fällen nur ein, höchstens 2 Arbeitstage für die Freistellung in Betracht kommen.

Entsprechende Ereignisse sind z. B.:

  • Kirchliche und/oder standesamtliche Eheschließung[1] – wohl auch die der Kinder
  • Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
  • Geburt eines Kindes[2]
  • Erstkommunion und Konfirmation der Kinder
  • Eigene silberne und goldene Hochzeit sowie diejenige der Eltern[3]
  • Tod und Begräbnis eines nahen Angehörigen (Eltern, Kinder, Geschwister) oder von im Haushalt lebenden nahen Angehörigen (Schwiegereltern, Tante, Onkel)
[1] BAG, Urteil v. 27.4.1983, 4 AZR 506/80.
[2] BAG, Urteil v. 12.12.1973, 4 AZR 75/73; BAG, Urteil v. 25.2.1987, 8 AZR 430/84; vgl. auch BAG, Urteil v. 18.1.2001, 6 AZR 492/99.
[3] BAG, Urteil v. 25.10.1973, 5 AZR 156/73.

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