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BAG Urteil vom 27.04.1983 - 4 AZR 506/80

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltzahlungspflicht bei kirchlicher Eheschließung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den subjektiven Leistungshindernissen im Sinne des § 616 Abs 1 BGB kann auch die Erfüllung religiöser Pflichten gehören.

2. Unter "eigener Eheschließung" (§ 6 Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bekleidungsindustrie in Westfalen vom 20.5.1978) ist sowohl die bürgerliche Eheschließung vor dem Standesbeamten als auch die kirchliche Eheschließung zu verstehen.

3. Der Arbeitnehmer hat nach § 315 BGB ein Wahlrecht, ob er die ihm nach der Tarifnorm zustehenden zwei bezahlten arbeitsfreien Tage aus Anlaß seiner bürgerlichen oder kirchlichen Eheschließung oder je einen Tag zu jedem der beiden Anlässe nimmt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 14.08.1980; Aktenzeichen 9 Sa 130/80)

ArbG Rheine (Entscheidung vom 30.11.1979; Aktenzeichen 2 Ca 574/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439392

BAGE 42, 272-284 (LT1-3)

BAGE, 272

BB 1983, 1854-1855 (LT1-3)

DB 1983, 2201-2203 (LT1-3)

NJW 1983, 2600

NJW 1983, 2600-2602 (LT1-3)

FamRZ 1983, 1106-1110 (LT1-3)

ARST 1983, 184-185 (LT1-3)

JR 1985, 44

SAE 1984, 277-281 (LT1-3)

AP § 616 BGB (LT1-3), Nr 61

AR-Blattei, Arbeitsausfall IV Entsch 23 (LT1-3)

AR-Blattei, ES 140.4 Nr 23 (LT1-3)

ArbuR 1983, 184-184 (T)

EzA § 616 BGB, Nr 24 (LT1-3)

MDR 1983, 1052-1052 (LT1-3)

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