Leitsatz (amtlich)
Zur Eingruppierung einer Arbeitnehmer in als „Filialleiterin.”
Normenkette
MTV Hess. Einzelhandel § 5 Abs. 2; Gehaltstarifvertrag § 2 Nrn. 1, 12
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.08.1985; Aktenzeichen 2 Ca 446/84) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a. M. vom 01.08.1985 – 2 Ca 446/84 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Rechtsmittel der Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin stand aufgrund des Vertrages vom 12.9.1983 seit dem gleichen Tage als „Verkaufsstellenverwalterin” in den –Diensten der Beklagten. Die Beklagte betreibt eine Kette von Einzelhandelsgeschäften. Die Verkaufsstelle in F./M., der die Klägerin vorstand, war neben ihr mit zwei Halbtagskräften besetzt, die vormittags bzw. nachmittags neben ihr tätig waren. Unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin war ein von der Beklagten für mehrere Verkaufsstellen eingesetzter Revisor.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden der Manteltarifvertrag für den hessischen Einzelhandel und der zugehörige Gehaltstarifvertrag in der jeweiligen Passung Anwendung. Die Beklagte gewährte der Klägerin ein übertarifliches Gehalt, das seine Grundlage in der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstaffel a des Gehaltstarif es hatte. Die Kläger in hat demgegenüber Gehalt nach der Gehaltsgruppe IV, Gehaltsstaffel a beansprucht und die sich dadurch rechnerisch unstreitig ergebenden Differenzbeträge mit ihrer am 9.11.1984 zugestellten Klage und der am 2.2.1985 zugestellten Klageerweiterung für die Zeit vom 1.9.1983 bis zum 31.12.1984 geltendgemacht.
Hinsichtlich ihrer Aufgaben hat die Klägerin vorgetragen:
Sie habe das Umsatzbuch und das Wareneingangsbuch geführt, Warenbestellungen vorgenommen, die ge...