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Entgelt: Wirksamer Lohnverzicht / 1.1 Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

Dr. Constanze Oberkirch
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Gerade aus arbeitsrechtlicher Sicht unterliegen Betrieb und Arbeitnehmer bei der Vereinbarung eines Lohnverzichts zum Teil engen Beschränkungen.

Ob ein Lohnverzicht das geeignete Mittel ist, um dem Unternehmen aus der Krise zu helfen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Zunächst muss betriebswirtschaftlich untersucht werden, aus welchen Gründen die Liquiditätsprobleme aufgetreten sind. Bei drohender Insolvenz sind die Personalkosten meistens nur ein Teil der Gründe, warum das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist. Ein reiner Lohnverzicht ohne flankierende weitere Maßnahmen bzw. Umstrukturierungen wird dem Betrieb daher in aller Regel nur kurzfristig helfen.

Hat sich die Unternehmensleitung dazu entschlossen, einen Lohnverzicht durchsetzen zu wollen, ist die arbeitsrechtliche Zulässigkeit des Verzichts zu prüfen. Für die arbeitsrechtlich wirksame Vereinbarung eines Lohnverzichts kommt es maßgeblich darauf an, ob ein Individualarbeitsvertrag geschlossen wurde, die Parteien tarifgebunden sind oder ob eine Betriebsvereinbarung vorliegt. Die jeweiligen Einzelheiten werden in den folgenden Abschnitten detailliert dargestellt. Die Ausführungen gelten vor allem auch dann, wenn sich das Unternehmen in einer Krise befindet.

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