Rz. 486
Der Jahresabschluss einer Gesellschaft muss zusammen mit dem Geschäftsbericht der Geschäftsführer und dem Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers grundsätzlich auch dem Register in englischer Sprache eingereicht werden (Sec. 441 CA 2006). Bei kleinen Gesellschaften besteht das Wahlrecht, die Gewinn- und Verlustrechnung oder den Director’s Report nicht dem Register vorzulegen. Mittelgroße Gesellschaften dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz bestimmte Positionen zusammenfassen. Jeweils muss eine Versicherung der Geschäftsführer vorgelegt werden, dass die Voraussetzungen für die eingeschränkte Publizität vorliegen.
Rz. 487
Hier gilt für die Ltd., dass spätestens neun Monate nach dem Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres der Jahresabschluss beim Register eingereicht werden muss. Die eingereichten Unterlagen müssen von den Geschäftsführern im Original unter dem Geschäftsbericht unterschrieben werden (Sec. 442, 443 CA 2006). Ebenso muss der Wirtschaftsprüfer den Prüfungsbericht unterschreiben.
Rz. 488
Die Strafen, die das Register verhängt, können der folgenden Tabelle entnommen werden. Es handelt sich um Strafen, die gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber den Geschäftsführern verhängt werden.
| – |
Verzögerung bis zu einem Monat: |
150 £ |
| – |
Verzögerung zwischen einem und drei Monaten: |
375 £ |
| – |
Verzögerung zwischen drei und sechs Monaten: |
750 £ |
| – |
Verzögerung von mehr als sechs Monaten: |
1.500 £ |