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Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht / 3 Arbeitsgerichtlicher Vergleich oder Urteil

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Arbeitsverhältnisse enden in den meisten Fällen durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers. Mit dem so vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses sind zeitgleich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses und damit die Beendigung der Versicherungspflicht und der Mitgliedschaft verbunden. Es gibt allerdings Sachverhalte, in denen ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber (meist fristlos) beendet wird, der Arbeitnehmer damit aber nicht einverstanden ist. Diese Meinungsverschiedenheiten werden oft durch einen Vergleich beim Arbeitsgericht oder durch ein arbeitsgerichtliches Urteil beendet. In diesen Fällen ist zu klären, ob die arbeitsgerichtliche Entscheidung Auswirkungen auf das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis hat.

3.1 Nachträgliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

Wird durch Arbeitsgerichtsurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis nachträglich "verlängert", so besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis weiter. Es besteht jedoch nur fort, wenn bis zu dem festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses die bisherige Vergütung weiterzuzahlen ist. Das Beschäftigungsverhältnis verlängert sich selbst dann, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Arbeitsgerichtsurteil oder dem arbeitsgerichtlichen Vergleich für die Zeit nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleistung nicht mehr die volle Vergütung, sondern nur ein bestimmtes Teilentgelt weiterzuzahlen ist. In derartigen Fällen ist das dem Arbeitnehmer noch zustehende Arbeitsentgelt gleichmäßig auf die Zeit zwischen der tatsächlichen Beendigung und dem durch Urteil oder Vergleich festgesetzten Ende des Arbeitsverhältnisses aufzuteilen.

3.1.1 Bereitwilligkeit zur Arbeitsleistung

Das Beschäftigungsende ist auch davon abhängig, dass der Arbeitnehmer nach wie vor eine Arbeitsbereitschaft signalisiert.

 
Praxis-Beispiel

Beschäftigungsende nach gerichtlichem Vergleic...

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