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Elternzeit: Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen a ... / Sozialversicherung

Stefan Seitz
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1 Ende einer im Voraus befristeten Beschäftigung während der Elternzeit

Endet die Beschäftigung – z. B. wegen Befristung – während der Elternzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem auch bereits der Bezug von Elterngeld geendet hat, entfällt das Fortbestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Durch die Beendigung der Beschäftigung kann auch keine Elternzeit mehr beansprucht werden, da die Inanspruchnahme von Elternzeit vom Fortbestand einer Beschäftigung abhängt. Der Fortbestand der Mitgliedschaft ist in diesen Fällen auf den Zeitraum beschränkt, in dem Elterngeld bezogen wird.[1]

In den Einzelfällen, in denen aus formalen Gründen die Beschäftigung endet (z. B. Insolvenz, Tod des Arbeitgebers, Betriebsstilllegung), ist der Fortbestand der Mitgliedschaft für die Dauer der ursprünglich vereinbarten Elternzeit anzuerkennen.

[1] § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI.

2 Beschäftigung während der Elternzeit

2.1 Mehrere Minijobs neben der Hauptbeschäftigung

Hat in einer zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bislang (wegen einer Hauptbeschäftigung) Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestanden, wird diese geringfügige Beschäftigung bei Beginn der Elternzeit versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beschäftigung bleibt versicherungspflichtig zur Rentenversicherung, sofern sich der Arbeitnehmer nicht auf Antrag von dieser befreien lässt. Es verbleibt jedoch bei der Versicherungspflicht, wenn durch die Zusammenrechnung der (beiden) geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Arbeitsentgeltgrenze von 556 EUR[1] überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Elternzeit und mehrere Minijobs

Eine Raumpflegerin arbeitet regelmäßig

 
seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.200 EUR
seit 1.6.2023 beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 400 EUR
seit 1.8.2023 beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 EUR

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1 Allgemeines  Rz. 1 Am 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft getreten und hat bezüglich des Anspruchs auf Elternzeit (vormals Erziehungs"urlaub") das Bundeserziehungsgeldgesetz abgelöst, ohne allerdings wesentliche ...

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