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Elterngeld / Arbeitsrecht

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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1 Anspruchsvoraussetzungen

Die Elterngeldberechtigung ist in § 1 BEEG geregelt. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt[1] in Deutschland hat, mit seinem von ihm selbst betreuten und erzogenen Kind in einem Haushalt lebt und nicht oder nicht voll erwerbstätig ist. Letzteres ist der Fall, wenn die monatliche Durchschnittsarbeitszeit wöchentlich 32 Wochenstunden nicht übersteigt.[2]

Im Übrigen erfordert der Anspruch nicht, dass vor der Inanspruchnahme von Elterngeld überhaupt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist[3] – somit sind auch Studierende, Beschäftigte in Elternzeit sowie Arbeitslose grundsätzlich anspruchsberechtigt. Keine volle Erwerbstätigkeit ist auch dann zu bejahen, wenn aufgrund einer bezahlten Freistellung von der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht erbracht wird, obwohl das (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis unverändert besteht.[4]

Bei der Berechnung des Grenzwerts sind berufsbezogene Vor- und Nachbereitungen bei der Ermittlung der Arbeitszeiten zu berücksichtigen.[5]

Für fremde Kinder besteht der Anspruch auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 BEEG, wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, das der Berechtigte mit dem Ziel einer Adoption aufgenommen hat[6], wenn er ein Kind des Ehepartners in seinen Haushalt aufgenommen hat[7], oder die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden ist.[8] Für nicht leibliche Kinder gilt das Gesetz vom Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person.[9]

Die Anspruchsberechtigung bei fehlendem Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland besteht bei vorübergehender Auslandstätigkeit als sozialversicherungsrechtlich Beschäftigter oder in einem Beamtenverhältnis sowie für Entwick...

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