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Einstrahlung / 2.1 Fehlende Anbindung zur deutschen Sozialversicherung

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Ein wesentliches Merkmal für eine Entsendung ist die Bewegung aus einem anderen Staat nach Deutschland. Entscheidend für eine Entsendung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt der entsandten Person im Ausland befunden hat. Weiterhin muss bereits eine vorherige Beziehung zum Entsendestaat bestanden haben und eine fortbestehende Inlandsintegration bei vorübergehender Beschäftigung in Deutschland bestehen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer wird in Deutschland eingestellt

Ein vietnamesisches Unternehmen möchte eine Niederlassung in Köln eröffnen. Für den Aufbau und für die Organisation der Niederlassung stellt das Unternehmen einen deutschen Arbeitnehmer, der in Köln wohnt, ein. Der deutsche Arbeitnehmer gilt als sog. "Ortskraft". Es handelt sich nicht um eine Entsendung.

Arbeitnehmer ist dauerhaft in Deutschland im Homeoffice tätig

Ein indonesisches Unternehmen möchten seinen Vertrieb in Deutschland stärken. Hierfür wird ein deutscher Arbeitnehmer eingestellt, der die deutschsprachige Homepage dauerhaft in Deutschland im Homeoffice betreuen soll. Auch in diesem Fall wird der Arbeitnehmer als sog. "Ortskraft" angesehen. Es handelt sich nicht um eine Entsendung.

Arbeitnehmer beabsichtigt, in Deutschland zu bleiben

Ein paraguayisches Unternehmen hat einen Arbeitnehmer nach Deutschland entsandt. Die Tätigkeit ist auf 3 Jahre befristet. Der Arbeitnehmer hat sich für diese Tätigkeit gemeldet, weil seine Eltern in Deutschland leben. Er beabsichtigt, nach der Tätigkeit bei seinen Eltern zu bleiben. Es liegt keine Entsendung vor, da der Arbeitnehmer nicht mehr nach Paraguay zurückkehren möchte.

Der Bezug zum vorherigen Entsendestaat kann in Ausnahmefällen auch dann bejaht werden, wenn eine Person eingestellt und unmittelbar nach Deutschland entsandt wird, wenn diese Person vor der Einstellung be...

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