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Einsatz von Fremdfirmenpersonal im Rahmen von Werk- und ... / 5.1 Abschluss von Werk- oder Dienstverträgen

Christina Kamppeter
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Einstellung

Der Betriebsrat hat bei der Einstellung von Arbeitnehmern mitzubestimmen.[1] Nach der Rechtsprechung des BAG ist unter Einstellung die tatsächliche Beschäftigung, d. h. die Eingliederung in den Betrieb zu verstehen. Eine Eingliederung in den Betrieb liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in dem Betrieb eingesetzt wird, um zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Soll die Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags erfolgen, ist der Betriebsrat vor Abschluss des Vertrags zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen.[2] Unter den Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, etwa dann, wenn gegen eine Rechtsvorschrift oder eine Auswahlrichtlinie verstoßen wird oder andere Arbeitnehmer hierdurch benachteiligt werden. Eine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG ist aber beim Abschluss von "echten" Werk- oder Dienstverträgen gerade nicht gegeben. Denn weder schließt der Auftraggeber mit dem Fremdfirmenpersonal Arbeitsverträge ab, noch werden diese Mitarbeiter in den Betriebsablauf eingegliedert. Dem Betriebsrat steht daher kein Zustimmungsverweigerungsrecht gegen den beabsichtigten Abschluss und die geplante Durchführung dieser Verträge zu.[3]

Bei echten Werk- oder Dienstverträgen ist die Zustimmung des Betriebsrats zu der Beschäftigung des Fremdfirmenpersonals gesetzlich nicht vorgesehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Mitarbeiter derart in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert wird, dass der Auftraggeber die für eine weisungsgebundene Tätigkeit typischen Entscheidungen über Zeit und Ort der Tätigkeit und die Art und Weise von deren Ausführung trifft....

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