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Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 6.5 Grundsatz der Tarifautomatik

Stefanie Hock
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte, von dem Beschäftigten nicht nur vorübergehende auszuübende Tätigkeit entspricht. Diese Kernvorschrift für die Eingruppierung enthält den Grundsatz der Tarifautomatik. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG besagt der Grundsatz der Tarifautomatik Folgendes: "Durch die Erfüllung bestimmter Merkmale einer Entgeltgruppe erfolgt automatisch die Eingruppierung, ohne dass es eines förmlichen Aktes seitens des Arbeitgebers hierzu bedarf."[1]

Schon der Wortlaut "... ist eingruppiert" macht erkennbar, dass nicht der Arbeitgeber den Beschäftigten, etwa durch ein förmliches Schreiben, in eine Entgeltgruppe eingruppiert, sondern die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten die Entgeltgruppe bestimmt. Der Beschäftigte ist daher automatisch in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die auszuübende Tätigkeit des Beschäftigten erfüllt. Die Eingruppierung ergibt sich somit bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen als zwingende rechtliche Folge. Die Eingruppierungs-Feststellung des Arbeitgebers bzw. die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag haben dagegen nur deklaratorische Bedeutung. Der Arbeitnehmer besitzt einen Klageanspruch auf die richtige Eingruppierung.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte B beginnt bei einer Bundesbehörde eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellter zum 1.1.00. Im Arbeitsvertrag wird eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 8 vereinbart. Die vom Beschäftigten auszuübenden Aufgaben entsprechen jedoch Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a. Nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ist der Beschäftigte B ab 1.1.00 automatisch in der Entgeltgruppe 9a eingruppiert.

Abwandlung des Beispiels:

Im Arbeitsvertrag wird eine Eingruppieru...

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