Problemüberblick
Im Fall stellt sich die Frage, ob eine Versammlung, an der nur Geimpfte und Genesene mit negativem Corona-Test teilnehmen dürfen, vorstellbar ist (siehe dazu z. B. Gerle, IMR 2022, S. 1; Klimesch, IMR 2022, S. 3).
2G: Kein beachtlicher Eingriff in die Mitgliedschafts- und Teilnahmerechte
Der BGH meint, bei Anwendung der "2G"-Regelung seien wegen der Möglichkeit der Vertretung keine Mitgliedschafts- und Teilnahmerechte verletzt worden (s. auch AG München, Beschluss v. 6.12.2021, 1293 C 19127/21 EVWEG). Dem ist zuzustimmen! Zwar waren einige Wohnungseigentümer gehindert, persönlich an einer Versammlung teilzunehmen. Das allein macht die dort gefassten Beschlüsse aber weder anfechtbar noch nichtig.
Die Wohnungseigentümer können nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
Diesen Beschluss mit dem BGH darin zu sehen, dass eine "Hybridversammlung abgehalten werden" kann, wenn "Präsenzversammlungen nicht möglich sind", fällt schwer, ist doch eine Hybridversammlung eine Präsenzversammlung. Ferner ist völlig unklar (und eher abzulehnen), dass Wohnungseigentümer an jeder Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen können sollen.
Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?
Ein Beschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG muss anders gefasst werden! Er sollte ausdrücklich regeln, welche Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausgeübt werden dürfen. Ferner sollte er zu Hard- und Software Stellung nehmen oder die Rechte der Verwaltung insoweit nach § 27 Abs. 2 WEG erweitern. Beispielsweise Blankenstein, HI...