In dem vom LG Köln entschiedenen Fall beanspruchte der Vermieter als Einzelperson eine 200 m2 große 6,5-Zimmerwohnung, weil er dort auch seine umfangreiche Sammlung von künstlerischen Arbeiten, Projektoren und anderen Dingen unterbringen wollte. "Grundsätzlich in Ordnung", befand das LG Köln unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichts. Trotzdem ließ das Gericht den Eigenbedarfswunsch scheitern und wies die Klage ab, weil der Vermieter eine Verwendung nur für 5 der 6,5 Zimmer vorgetragen hat (als Esszimmer, Wohnzimmer, Atelier, Archiv/Materialraum, Dokumentation/Grafikschränke) und somit 1,5 Zimmer, d. h. mehr als ein Fünftel der zu Aufenthaltszwecken dienenden Zimmer, leerstehen würden.
Fazit: Gerade bei Inanspruchnahme überdurchschnittlich großer Wohnflächen sollte der Vermieter bereits im Kündigungsschreiben detailliert das Benötigen der gesamten Räumlichkeiten ausführlich begründen.