Die Kündigung des Mietverhältnisses muss nur gegenüber dem Mieter ausgesprochen werden.
Fraglich ist, ob die Räumungsklage lediglich gegen den Mieter oder auch gegenüber dem Lebensgefährten des Mieters erhoben werden muss. Nach der Rechtsprechung des BGH ist zur Räumung einer Ehewohnung grundsätzlich ein Titel gegen beide Eheleute erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte Partei des Mietvertrags ist. In diesem Fall wird angenommen, dass der Ehegatte aufgrund der auf Lebenszeit angelegten Ehe Mitbesitzer der Wohnung ist; der Mitbesitz kann einem Wohnungsnutzer nur aufgrund eines Räumungstitels genommen werden.
In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist streitig, ob für eheähnliche Gemeinschaften dieselben Grundsätze gelten. Hierzu werden im Wesentlichen 3 Meinungen vertreten:
- Teilweise wird angenommen, dass ein Titel gegen den Mieter ausreicht.
- Nach der Gegenmeinung benötigt der Vermieter grundsätzlich einen Titel gegen alle Wohnungsnutzer, unabhängig davon, ob diese Mieter sind.
- Nach einer vermittelnden Ansicht ist zwar regelmäßig ein Titel gegen den Lebensgefährten erforderlich; jedoch soll eine Ausnahme gelten, wenn der Mieter den Lebensgefährten ohne Wissen des Vermieters in die Wohnung aufgenommen hat.
Ansicht des BGH
Nach der Ansicht des BGH kommt es entscheidend darauf an, ob der Lebensgefährte Mitbesitzer der Wohnung geworden ist. Nur in diesem Fall ist für die Zwangsräumung ein Titel gegen den Lebensgefährten erforderlich.
Wesentlich ist, dass für den Mitbesitz keine Vermutung spricht. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Mieter dem Lebensgefährten ein eigenständiges Besitzrecht einräumen wollte. Anhaltspunkte hierfür sind
- die Anzeige des Mieters an den Vermieter von der Aufnahme des ...