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Eheähnliche Gemeinschaft / 1.1.2 Vertragsbeendigung

Ulf Wollenzin
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Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur insgesamt kündigen. Eine Räumungsklage ist gegenüber beiden Mietern zu erheben, wenn beide noch in der Wohnung leben. Die Partner können ihrerseits das Mietverhältnis nur insgesamt beenden. Kündigt ein Partner das Mietverhältnis für sich allein, so ist die Kündigung unwirksam. Will einer der Partner das Mietverhältnis mit Wirkung für beide Partner kündigen, so benötigt er hierzu eine spezielle Kündigungsvollmacht.

 
Achtung

Erklärungsvollmacht

Die in einem Formularmietvertrag im Voraus erteilte Erklärungsvollmacht (Willenserklärungen eines Mieters muss der andere Mieter für und gegen sich gelten lassen) ist unwirksam.

Soll lediglich einer der Partner aus dem Mietverhältnis einvernehmlich entlassen werden, ist hierzu ein dreiseitiger Vertrag erforderlich, an dem der Vermieter sowie beide Partner mitwirken, also unterschreiben müssen.

 
Wichtig

Hier gibt es 2 Möglichkeiten

  1. Die Vertragspartner können eine kurze Zusatzvereinbarung schließen: "Die Parteien sind sich einig, dass der Mietvertrag vom ... mit Wirkung ab ... allein mit ... fortgeführt wird. Frau/Herr ... wird einvernehmlich aus dem genannten Mietvertrag entlassen."
  2. Der Vermieter hebt den alten Mietvertrag auf und schließt mit dem verbleibenden Mieter einen neuen Mietvertrag.

Wichtig ist, dass bei jeder Variante die Beendigung von allen Beteiligten des Mietvertrags unterschrieben wird. Klären sollten Sie als Vermieter auch das Schicksal der Kaution, und zwar möglichst so, dass diese bestehen bleibt und allein mit dem verbleibenden Mieter abzurechnen ist. Sie sollten nicht das Risiko eingehen, dass Sie sich insoweit eventuell Jahre später mit dem lange ausgezogenen Mieter auseinandersetzen müssen. Wenn es interne Ausgleichsansprüche gibt (z. B. der ausziehende Mieter hat die Kaution ...

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