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Doppelte Haushaltsführung: Lohnsteuerrechtliche Bewertung / 6.3.4 Umgekehrte Familienheimfahrten

Rainer Hartmann
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Ist ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gehindert, selbst eine Familienheimfahrt zu unternehmen, werden auch die Fahrtkosten (nicht aber Verpflegungs- und Unterkunftskosten) des Ehe-/Lebenspartners und ggf. der Kinder für eine Besuchsfahrt zum Arbeitsort anerkannt.[1] Das gilt auch dann, wenn sich der Arbeitsplatz im Ausland befindet und der Aufenthalt der Angehörigen von längerer Dauer ist. Die Fahrtkosten können jedoch nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der bei Inanspruchnahme aller gesetzlich zulässigen Familienheimfahrten durch den Arbeitnehmer hätte abgezogen werden können.

Im Übrigen ist Voraussetzung, dass es sich um eine bloße Besuchsreise und erkennbar nicht zugleich um eine Urlaubsreise handelt.[2]

 
Praxis-Tipp

Werbungskostenabzug nur bei beruflicher Verhinderung des Arbeitnehmers

Besuchsfahrten sind nicht ohne Weiteres an der Stelle von Familienheimfahrten Werbungskosten. Abzugsfähig sind Besuchsfahrten nur dann, wenn berufliche Gründe der wöchentlichen Familienheimfahrt des auswärts beschäftigten Arbeitnehmers entgegenstehen.[3] Abziehbar sind bei Besuchsreisen des Ehe-/Lebenspartners und der minderjährigen Kinder nur die Fahrtkosten, nicht dagegen Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung.[4]

[1] R 9.11 Abs. 6 Nr. 2 LStR,

BFH, Urteil v. 21.8.1974, VI R 201/72, BStBl 1975 II S. 64; anders Thüringer FG, Urteil v. 11.5.2017, 1 K 408/15 und BFH, Urteil v. 22.10.2015, VI R 22/14, BStBl 2016 II S. 179.

[2] BFH, Urteil v. 28.1.1983, VI R 136/79, BStBl 1983 II S. 313.
[3] BFH, Beschluss v. 2.2.2011, VI R 15/10, BStBl 2011 II S. 456.
[4] BFH, Urteil v. 21.8.1974, VI R 201/72, BStBl 1975 II S. 64.

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