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Doppelte Haushaltsführung: Lohnsteuerrechtliche Bewertung / 5.3 Nähe zum Beschäftigungsort und Zumutbarkeit

Rainer Hartmann
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5.3.1 Zweitwohnung am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe

Von einer auswärtigen Beschäftigung ist auszugehen, wenn der Ort der ersten Tätigkeitsstätte und der Ort des Familienhaushalts auseinanderfallen.[1] Dies kann auch innerhalb derselben politischen Gemeinde der Fall sein.[2] Eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort liegt ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen vor, wenn sie es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine erste Tätigkeitsstätte arbeitstäglich aufzusuchen. Sie dient dem "Wohnen am Beschäftigungsort". Maßgebend für das Merkmal "Wohnen am Beschäftigungsort" sind jeweils die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere die Entfernung sowie die individuelle Verkehrsverbindung zwischen der (Zweit-)Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte maßgebende Kriterien. Die Festlegung einer festen Kilometergrenze für den (erweiterten) Einzugsbereich des Arbeitsortes ist ausgeschlossen.

Entscheidend für das Auseinanderfallen ist, dass der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung nicht in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.[3]

[1] BFH, Urteil v. 16.11.2017, VI R 31/16, BStBl 2018 II S. 404.
[2] FG Berlin, Urteil v. 29.7.1985, VIII 221/84.
[3] BFH, Urteil v. 16.1.2018, VI R 2/16, BFH/NV 2018 S. 712.

5.3.2 Welche Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte ist zumutbar?

Zumutbar ist danach eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke, die sich aufgrund der individuellen Verkehrsverbindungen ergibt. Aus Vereinfachungsgründen kann bei einer Entfernung der kürzesten Straßenverbindung von mehr als 50 km davon ausgegangen werden, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet und damit der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung durch eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort nicht entgegensteht.[1]

Umgekehrt gilt die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, wenn die Entfernung...

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