Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Doppelte Haushaltsführung: Lohnsteuerrechtliche Bewertung / 5.3 Nähe zum Beschäftigungsort und Zumutbarkeit

Rainer Hartmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

5.3.1 Zweitwohnung am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe

Von einer auswärtigen Beschäftigung ist auszugehen, wenn der Ort der ersten Tätigkeitsstätte und der Ort des Familienhaushalts auseinanderfallen.[1] Dies kann auch innerhalb derselben politischen Gemeinde der Fall sein.[2] Eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort liegt ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen vor, wenn sie es dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine erste Tätigkeitsstätte arbeitstäglich aufzusuchen. Sie dient dem "Wohnen am Beschäftigungsort". Maßgebend für das Merkmal "Wohnen am Beschäftigungsort" sind jeweils die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere die Entfernung sowie die individuelle Verkehrsverbindung zwischen der (Zweit-)Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte maßgebende Kriterien. Die Festlegung einer festen Kilometergrenze für den (erweiterten) Einzugsbereich des Arbeitsortes ist ausgeschlossen.

Entscheidend für das Auseinanderfallen ist, dass der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung nicht in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.[3]

[1] BFH, Urteil v. 16.11.2017, VI R 31/16, BStBl 2018 II S. 404.
[2] FG Berlin, Urteil v. 29.7.1985, VIII 221/84.
[3] BFH, Urteil v. 16.1.2018, VI R 2/16, BFH/NV 2018 S. 712.

5.3.2 Welche Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte ist zumutbar?

Zumutbar ist danach eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke, die sich aufgrund der individuellen Verkehrsverbindungen ergibt. Aus Vereinfachungsgründen kann bei einer Entfernung der kürzesten Straßenverbindung von mehr als 50 km davon ausgegangen werden, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet und damit der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung durch eine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort nicht entgegensteht.[1]

Umgekehrt gilt die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, wenn die Entfernung nicht mehr als 50 km (kürzeste Straßenverbindung) beträgt. Bei einer einfachen Wegstrecke von mehr als 50 km, muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitunterkunft in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Bei einer Zweitwohnung in einer größeren Entfernung als 50 km zur ersten Tätigkeitsstätte geht die Finanzverwaltung von einem doppelten Haushalt aus, wenn die Fahrzeit zum auswärtigen Beschäftigungsort max. eine Stunde pro Wegstrecke beträgt.[2] Bei längeren Fahrzeiten erkennt die Finanzverwaltung eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht an, weil die Zweitwohnung nicht mehr "im Einzugsbereich der ersten Tätigkeitsstätte" gelegen ist.

 
Wichtig

3-stufige Prüfung der doppelten Haushaltsführung

Für die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ist eine Prüfung in 3 Schritten erforderlich:

  1. Zunächst muss die Entfernung des eigenen Hausstands, also die Hauptwohnung des Lebensmittelpunkts, berechnet nach der kürzesten Straßenverbindung, mehr als 50 km bis zur ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers betragen. Ist die 50 km-Grenze nicht erreicht, muss die individuelle Fahrzeit mehr als eine Stunde betragen, damit aus steuerlicher Sicht eine auswärtige Zweitwohnung notwendig wird.
  2. Danach ist zu prüfen, ob die Zweitwohnung noch im Einzugsgebiet zur auswärtigen ersten Tätigkeitsstätte liegt. Auch hier gilt eine 50 km-Grenze bzw. bei einer größeren Entfernung zum Beschäftigungsort beim Arbeitgeber eine maximale Fahrzeit von einer Stunde, die nach den individuellen Verkehrsverhältnissen für die arbeitstägliche Arbeitgeberfahrt pro Wegstrecke nicht überschritten sein darf, um eine steuerliche doppelte Haushaltsführung zu begründen.
  3. Zum Schluss muss die berufliche Veranlassung für die Einrichtung einer auswärtigen Zweitwohnung am Ort bzw. im Einzugsgebiet der ersten Tätigkeitsstätte erfüllt sein. Nur berufliche Gründe können zu abziehbaren Werbungskosten bzw. zum steuerfreien Arbeitgeberersatz der Aufwendungen für den doppelten Haushalt führen. Die berufliche Veranlassung ist nach den beiden Alternativen der Vereinfachungsregelung für die verbleibende Fahrstrecke zu prüfen, die entweder

    • entweder eine Verkürzung der Entfernung von mehr als 50 %
    • oder eine Halbierung der Fahrzeit in Bezug auf den eigenen Hausstand

    erfüllen muss. Schließlich kann die berufliche Veranlassung der Zweitwohnung auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer von dort anders als von seiner Hauptwohnung arbeitstäglich in zumutbarer Weise seine erste Tätigkeitsstätte erreichen kann.

Prüfung zur steuerlichen Anerkennung

Mit dieser interaktiven Grafik können Sie die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung prüfen. Die 3 Prüfschritte werden in Form eines Interviews mit mehreren Antwortmöglichkeiten abgefragt. Am Ende erhalten Sie das Ergebnis, ob eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegt und die Kosten somit als Werbungskosten geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können.

Bitte wählen Sie unter den Antwortmöglichkeiten a, b oder c Ihre Antworten aus und navigieren Sie sich nicht über den Slider (Pfeiltasten ganz unten) vorwärts. Nur mit der Auswahl über die Antwor...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Doppelte Haushaltsführung: Lohnsteuerrechtliche Bewertung
Doppelte Haushaltsführung: Lohnsteuerrechtliche Bewertung

Zusammenfassung Überblick Arbeitnehmer, die aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet haben, um nicht täglich von ihrem Beschäftigungsort zum Wohnort zurückkehren zu müssen, können ihre notwendigen Mehraufwendungen für Verpflegung, Unterkunft ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren