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Doppelte Haushaltsführung / 3.5 Mehraufwendungen bei Auslandstätigkeit

Rainer Hartmann
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Bei einer Auslandstätigkeit gelten in den ersten 3 Monaten für Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten die Auslandspauschalen. Nach Ablauf des 3-Monatszeitraums können Unterkunftskosten ohne Einzelnachweis mit 40 % des Auslandsübernachtungsgelds steuerfrei erstattet werden (aber: der Werbungskostenabzug kann nur mit Einzelnachweis erfolgen).

Kein Werbungskostenabzug bei steuerfreien DBA-Bezügen

Ein Werbungskostenabzug scheidet wegen der Vorschrift des § 3c EStG aus, wenn der im Ausland erzielte Arbeitslohn z. B. nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei bleibt.

 
Praxis-Beispiel

183-Tage-Regelung

Ein verheirateter Arbeitnehmer wird ab 1.4. für ein Jahr bei der ausländischen Tochterfirma in den USA eingesetzt. Die Entlohnung erfolgte weiterhin durch die inländische Muttergesellschaft. Die übrige Familie behält den inländischen Wohnsitz bei.

Ergebnis: Das Besteuerungsrecht steht nach der 183-Tage-Regelung den USA zu. Die Mehraufwendungen aus Anlass des doppelten Haushalts bleiben daher insoweit unberücksichtigt, als die Auslandstätigkeit innerhalb eines Jahres mehr als 183 Tage dauerte.

Sind die Voraussetzungen der 183-Tage-Regelung nicht erfüllt, liegt dagegen das Besteuerungsrecht für den vorübergehend im Ausland erzielten Arbeitslohn im Inland.

Besonderheiten beachten

Für den Umfang des Werbungskostenabzugs bzw. steuerfreien Arbeitgeberersatzes bei Auswärtstätigkeiten gelten – wegen des länderunterschiedlichen Kostenniveaus – folgende Besonderheiten:

  • Verpflegungsmehraufwendungen: Im Fall der doppelten Haushaltsführung im Ausland sind die Auslandsreisepauschalen anzusetzen, soweit eine ganztägige Abwesenheit vorliegt. Für die Fälle einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden kürzen sich die Auslandstagegelder wie bei beruflichen Auswärtstätigkeiten.[1]
  • ...

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