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Doppelte Haushaltsführung / 3.4 Doppelter Haushalt im Ausland

Rainer Hartmann
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Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland findet die 1.000-EUR-Grenze keine Anwendung. Als angemessene notwendige Unterbringungskosten gelten Aufwendungen, die sich für eine ausländische Zweitwohnung von 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben würden.[1]

Nach der aktuellen (geänderten) Rechtsprechung ist bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland für die Begrenzung auf das notwendige Maß nicht auf den Quadratmeterpreis, sondern auf die tatsächlichen Gesamtkosten der durch die doppelte Haushaltsführung veranlassten ausländischen Zweitwohnung abzustellen. Bei einer doppelten Haushaltsführung ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort für die berufliche Zweckverfolgung erforderlich sind. Die Kosten einer beamtenrechtlich zugewiesenen Auslandsdienstwohnung sind deshalb unabhängig von ihrer Größe in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig, weil sich der Arbeitnehmer im Zweifelsfall der Zuweisung dienstrechtlich nicht entziehen kann. Im Übrigen kann nach Auffassung des BFH die Notwendigkeit der Kosten für eine ausländische Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur anhand einer Einzelfallentscheidung geprüft werden.[2]

 
Hinweis

Mögliche Obergrenze für Kosten des doppelten Haushalts im Ausland

Eine Veröffentlichung der BFH-Entscheidung ist bislang nicht erfolgt. Die Finanzverwaltung prüft als Reaktion auf das BFH-Urteil, den steuerfreien Arbeitgeberersatz und den Werbungskostenabzug von Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland (wie bei Inlandssachverhalten) einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Zur Diskussion steht die steuerliche Anerkennung der tatsächlichen Kosten für die...

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