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Doppelte Haushaltsführung / 3 Notwendige Mehraufwendungen

Rainer Hartmann
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Als Werbungskosten abzugsfähige Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung

Die interaktive Grafik gibt einen Überblick, welche Aufwendungen der Arbeitnehmer als Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung im Inland abziehen darf.

Infographic

3.1 Fahrtkosten

Als Fahrtkosten, die auch für den Umfang des steuerfreien Arbeitgeberersatzes maßgebend sind, kommen in Betracht:

  • Erste und letzte Fahrt: Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung werden wie bei Auswärtstätigkeiten (Reisekosten) berücksichtigt.[1]
  • Fahrten zwischen erster Tätigkeitsstätte und Zweitwohnung: Arbeitstägliche Fahrten von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte.
  • Familienheimfahrten: Wöchentlich eine Familienheimfahrt oder stattdessen die Aufwendungen für ein wöchentliches Familientelefonat von 15 Minuten. Bei Fahrten mit dem Pkw gilt die Entfernungspauschale von 0,30 EUR für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer.[2] Begünstigt sind auch Besuchsfahrten (= umgekehrte Familienheimfahrten), wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen gehindert ist, selbst eine Familienheimfahrt zu unternehmen. Unter diesen Voraussetzungen werden die Fahrtkosten (nicht aber Verpflegungs- und Unterkunftskosten) des Ehe-/Lebenspartners und ggf. der Kinder für eine Besuchsfahrt zum Arbeitsort anerkannt. Die Fahrtkosten werden max. bis zu der Höhe anerkannt, die für die gesetzlich vorgesehenen Familienheimfahrten zulässig gewesen wären.[3]
  • Flugkosten: Die Entfernungspauschale gilt hier nicht. Für Flugstrecken werden nur die tatsächlichen Flugkosten anerkannt.

Diese Aufwendungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten.[4] Soweit sie nicht erstattet werden, können die Aufw...

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