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Doppelte Haushaltsführung / 2.3 Auswärtige Zweitwohnung im Einzugsgebiet des Arbeitsorts

Rainer Hartmann
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Die Zweitwohnung oder -unterkunft am auswärtigen Ort der ersten Tätigkeitsstätte muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Der berufliche Anlass der auswärts begründeten Zweitwohnung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige den doppelten Haushalt nutzt, um von dort aus seinen Arbeitsplatz besser erreichen zu können. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von der Hauptwohnung nicht in zumutbarer Weise arbeitstäglich erreichen kann. Die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort ist in diesem Fall wegen der auswärtigen Berufstätigkeit des Arbeitnehmers begründet und qualifiziert damit auch die doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst.[1]

Entscheidend für die berufliche Veranlassung der Zweitwohnung ist, dass sich durch das Beziehen der auswärtigen Unterkunft die Fahrtstrecke oder die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt.[2]

Eine Wohnung am Beschäftigungsort ist unter diesen Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn dieser Zweithaushalt im Einzugsgebiet der Gemeinde begründet wird, in der sich seine auswärtige Arbeitsstätte befindet.

Entfernungsbezogene und fahrzeitabhängige Abgrenzung des Einzugsgebiets

Das Beziehen einer Zweitwohnung oder -unterkunft im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts steht einer beruflich veranlassten Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich, wenn der Weg von der Zweitunterkunft oder -wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt. Maßgebend für die Entfernungsberechnung ist jeweils die kürzeste Straßenverbindung. Dasselbe gilt jetzt, wenn die Fahrzeit von der Zweitwohnung zur ersten Tätigkeitsstätte im Vergleich zur Wohnung des Lebensmittelpunkts ...

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