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Doppelte Haushaltsführung / 1.3 Eigener Hausstand

Rainer Hartmann
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Der Gesetzgeber verlangt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung, um einen eigenen Hausstand zu begründen. Das unentgeltliche Wohnen bei den Eltern ist nicht mehr ausreichend. Die gegenteilige Rechtsprechung ist dadurch überholt.[1] Die Prüfung des eigenen Hausstands als Folge der gesetzlichen Festlegung[2] ist in 3 Schritten vorzunehmen.

[1] BFH, Urteil v. 16.1.2013, VI R 46/12, BStBl 2013 II S. 672.
[2] § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG.

1.3.1 Innehaben einer Wohnung

Ein eigener Hausstand erfordert, dass der Arbeitnehmer eine seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung innehat. Insoweit gelten die bisherigen von der Finanzverwaltung im Einklang mit der Rechtsprechung angewendeten "Wohnkriterien" für die sog. Hauptwohnung weiter. Der eigene Hausstand muss nicht die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnungsbegriffs erfüllen. Entscheidend für die Annahme eines eigenen Hausstands ist die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung. Ausreichend können auch zentrale Sanitär- oder Kücheneinrichtungen sein, wie sie bei Wohngemeinschaften üblich sind, die zur gemeinschaftlichen Nutzung durch mehrere Parteien zur Verfügung stehen, wenn es sich im Übrigen um getrennte Wohneinheiten handelt.[1] Unverzichtbar ist, dass das Verbleiben des Arbeitnehmers in der Wohnung rechtlich oder tatsächlich sichergestellt ist.[2] Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines eigenen Hausstands ist demzufolge, dass der Wohnungsinhaber diese aus eigenem Recht nutzt, z. B. als Eigentümer oder Mieter der Wohnung. Ausreichend ist auch ein gemeinsames bzw. abgeleitetes Recht an der Wohnung. Letzteres ist z. B. für ein Untermietverhältnis zu bejahen.

 
Praxis-Beispiel

Eigener Hausstand mit Lebenspartner

Ein Arbeitnehmer bewohnt seit 2 Jahren zusammen mit seiner Lebensgef...

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