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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / [Ohne Titel]

Thomas Stimpel, Ewald Dötsch
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Tz. 41

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Mischverschmelzungen unter Beteiligung von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsformen sind zivilrechtlich zulässig. Unzulässig hingegen sind:

  • die Kombination einer Verschmelzung und einer Spaltung,
  • Mischübertragungen unter Beteiligung mehrerer übertragender Rechtsträger, gleichgültig, welcher Rechtsform.

Zugelassen ist allein die Vollübertragung von einem auf einen anderen Rechtsträger. Ebenso hierzu s § 1 UmwStG Tz 132 ff.

Wegen der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen für Mischumw unter Beteiligung einer KGaA s Schaumburg (DStZ A 1998, 525, 539 ff). Wegen der Umw vom GmbH und GmbH & Co KG in eine GmbH & Co KGaA s Halasz/L Kloster/A Kloster (GmbHR 2002, 310 und 359).

Der UmwSt-Erl 2025 äußert sich – insoweit unverändert zum UmwSt-Erl 2011 – nicht zur stlichen Behandlung von Umw unter Beteiligung hybrider Gesellschaften.

 

Tz. 42

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Nach uE zutr Auff von Haritz (DStR 1996, 1192; ders, GmbHR 1997, 590; ders, GmbHR 2009, 1194; ders, in H/M, 6. Aufl, § 1 UmwStG, Rn 92); Hörtnagl (in S/H, 10. Aufl, § 1 UmwStG Rn 140 ff); Schmidt (in S/H, 10. Aufl, § 11 UmwStG Rn 11); Schaumburg (DStZ A 1998, 525, 539 ff); Martini (in W/M, § 3 UmwStG, Rn 130 ff); und Rödder (in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 106) ist die Umw einer GmbH in eine KGaA eine Mischumw, auf die

  • die §§ 11–13 UmwStG anzuwenden sind, soweit bei der Verschmelzung das Aktien-Kap der übernehmenden KGaA festgesetzt bzw erhöht wird und die bisherigen Gesellschafter der GmbH Kommanditaktionäre der KGaA werden,
  • die §§ 3–10 UmwStG anzuwenden sind, soweit der phG am Vermögen der KGaA beteiligt ist. Die Einlage des phG ergibt sich aus dem auf der 1. Stufe aufzustellenden Jahresabschluss nach den für die KG maßgeblichen Vorschriften.

Dazu s auch § 1 UmwStG Tz 138. Eine abgestim...

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