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Direktionsrecht / 7 Mitbestimmung des Betriebsrats

Stephan Wilcken
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Ein im Betrieb bestehender Betriebsrat kann je nach Sachlage bei der Ausübung des Direktionsrechts ein Mitbestimmungsrecht haben. Dies gilt auch und selbst dann, wenn der betroffene Beschäftigte mit der Weisung einverstanden ist bzw. sein muss.[1][2] Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten[3] greift allerdings grundsätzlich nur bei generellen Maßnahmen (kollektiven Tatbeständen) ein. Ein solcher kollektiver Tatbestand liegt vor, wenn eine Angelegenheit für die gesamte Belegschaft, für einen Teil der Belegschaft oder für eine bestimmte Gruppe der Belegschaft (z. B. Schichtgruppe, Betriebsabteilung) zu regeln ist bzw. wenn eine Anordnung für mehrere Arbeitsplätze oder auch nur für einen bestimmten einzelnen Arbeitsplatz, jedoch unabhängig von der Person des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers, zu treffen ist. Falls ein kollektiver Tatbestand zu bejahen ist, besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Neuregelung durch Abschluss gleichlautender Einzelarbeitsverträge mit den einzelnen Arbeitnehmern oder durch gleichlautende Einzelanweisungen durchführen will. Zum Weisungsrecht gehören z. B. Vorschriften über die Benutzung von Räumen und Einrichtungen des Betriebs, über die Behandlung von Werkzeugen und Maschinen, über das Verhalten gegenüber anderen Arbeitnehmern. Gerade diese Weisungsrechte des Arbeitgebers sind aber durch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten eingeschränkt.[4][5] Eine bestehende Betriebsvereinbarung kann auch das Direktionsrecht einschränken. Dies ist gelegentlich bei Betriebsänderungen der Fall, die zu einer Verlagerung oder einem Abbau von Arbeitsplätzen führen. Für einen begrenzten Zeitraum nach Abschluss solcher Maßnahmen vereinbaren die Betrie...

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