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Digitale Signaturen im Arbeitsverhältnis / 4.6 Kündigungen und Auflösungsverträge

Nils Müller
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Bei den wohl häufigsten Beendigungstatbeständen im Arbeitsverhältnis, der Kündigung und dem Auflösungsvertrag, ist die elektronische Form gemäß § 623 BGB ausgeschlossen.

Der Arbeitgeber kann hier die Form nicht frei wählen und hat die Kündigung eigenhändig durch Unterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen und im Original zuzustellen. Beim Auflösungsvertrag hat auch der Arbeitnehmer auf demselben Schriftstück zu unterzeichnen.

Der Gesetzgeber hat hier der Warnfunktion schriftlicher Dokumente und Stärkung der Rechtssicherheit Vorrang gewährt und bekräftigt in der Vorgabe der strengen Schriftform v.a. auch die besondere Bedeutung der Beweisfunktion. Unklarheiten oder Streit über die Existenz einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrags sollen somit verhindert werden.[1] Vom Schriftformerfordernis des § 623 BGB kann weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Ist die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung nichtig und kann nicht nachträglich geheilt werden.[2]

Im Zuge der Beendigung ist ebenfalls anzumerken, dass gemäß § 630 Satz 3 BGB die Erteilung eines Arbeitszeugnisses in elektronischer Form mit Einwilligung des Verpflichteten zulässig ist. Zu beachten ist allerdings, dass hier eine Rückdatierung der Signatur auf das Autrittsdatum technisch bislang nicht möglich ist, da die QES gerade nicht manipulierbar sein darf. Wird das Zeugnis dann erst einige Tage nach dem Austritt ausgestellt, lässt das spätere Datum den Arbeitnehmer benachteiligende Rückschlüsse zu. Die QES kommt daher überhaupt nur dann in Frage, wenn die Signatur des Zeugnisses zeitnah mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

[1] Müller-Glöge, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 623, R...

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