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Dienstreise / 6 Reiseunterbrechung

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Der Unfallversicherungsschutz besteht auf einer Rückfahrt nicht mehr, wenn aus der Dauer und der Art der privaten Unternehmung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit geschlossen werden muss. Bei Wegeunfällen geht die Rechtsprechung bei einer Unterbrechung von mehr als 2 Stunden von einer Beendigung des versicherten Weges aus. Der Versicherungsschutz lebt dann auch bei Fortsetzung des Weges nicht mehr auf. Eine solche starre Zeitgrenze wird bei Dienstreisen nicht herangezogen. Ob eine Dienstreise durch eine private Verrichtung nur unterbrochen oder aber beendet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.[1]

 
Praxis-Beispiel

Versicherungsschutz und Alkohol auf der Dienstreise

Wenn der Beschäftigte auf einer Dienstreise volltrunken ist, ist der innere Zusammenhang zu der zu verrichtenden Tätigkeit zu verneinen. Das ist der Fall, wenn Versicherte so hochgradig betrunken sind, dass sie zu einer ihren Aufgaben entsprechenden Tätigkeit überhaupt nicht mehr in der Lage sind.

 
Praxis-Beispiel

Leistungsausfall

Ein Maschinenführer ist auf einer auswärtigen Baustelle eingesetzt. Nach einer durchzechten Nacht im Hotel ist er noch zu Schichtbeginn so betrunken, dass er für den Weg von der Unterkunft nicht mehr Fahrrad fahren kann, mit ihm umfällt und am Arbeitsplatz ständig einnickt und nur gelegentlich hochschreckt. Der Beschäftigte ist hier praktisch arbeitsunfähig und so zu betrachten, als wäre er gar nicht "bei der Arbeit", so als übe er keine versicherte Tätigkeit aus. Der sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit kann hier nicht vorliegen. Durch den volltrunkenen Zustand liegt ein Leistungsausfall vor.

Unfälle im Zustand der Volltrunkenheit sind nicht versichert. Ist der Arbeitnehmer aber nicht bis zu diesem Grad betrunken und hat der...

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