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Die Woche im Blick (BB 2025, Heft 18, S. 1011)

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Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, grundsätzlich als Sachbezug i. S. v. § 107 Abs. 2 S. 1 GewO vereinbart werden. Der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts muss dem Arbeitnehmer aber in Geld ausgezahlt werden (BAG, Urteil vom 16.4.2025 – 10 AZR 80/24, PM Nr. 17/2025). Die Klägerin war bei der Beklagten, einem Unternehmen, das sich u. a. mit Kryptowährungen befasst, beschäftigt. Es war zwischen den Parteien insbesondere ein Provisionsanspruch auf Basis der monatlichen Geschäftsabschlüsse vereinbart. Die Provision war dabei zunächst in Euro zu ermitteln und zum Zeitpunkt der Fälligkeit – dem jeweiligen Letzten des Folgemonats – zum "aktuellen Wechselkurs" in ETH umzurechnen und zu erfüllen. Eine Übertragung von ETH und eine Abrechnung der Provisionsansprüche erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz mehrmaliger Aufforderung und obwohl die Klägerin ein für die Übertragung erforderliches Wallet mitgeteilt hatte, nicht vollständig. Mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 zahlte die Beklagte an die Klägerin Provisionen aus. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zuletzt noch Provisionen in Höhe von 19, 194 ETH für die Monate Februar und März 2020 verlangt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, soweit die Provisionsforderungen berechtigt seien, habe sie diese durch die im Dezember 2021 geleistete Zahlung erfüllt. Unabhängig davon verlange § 107 Abs. 1 GewO die Zahlung von Arbeitsentgelt in Euro und lasse dessen Auszahlung in einer Kryptowährung nicht zu. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zehnten Senat des BAG allein deshalb Erfolg, weil das Berufungsgericht das pfändbare Einkommen i. S. v. § 107 Ab...

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