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Die Schwerbehindertenvertretung: Rechtsstellung der Vert ... / 4.1.1 Allgemeine Unterrichtungs- und Anhörungspflicht

Gabriele Heise
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Der Arbeitgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören sowie ihr die danach getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.[1] Diese Unterrichtungspflicht ist weitergehender als das Informationsrecht des Betriebsrats.

Bei Eingang der Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar zu unterrichten.[2] Unterlässt es der Arbeitgeber, die SBV entgegen § 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen, spricht dies nach der Rechtsprechung des BAG[3] dafür, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde und damit ein Indiz i. S. d. § 22 AGG vorliegt, das für einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot spricht. Es ist Sache des Arbeitgebers, dies zu widerlegen.

Allerdings kann ein solches Indiz für einen Verstoß nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber zu einer Unterrichtung bzw. Anhörung der SBV verpflichtet ist, mithin die Voraussetzungen des § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vorliegen. Dazu ist erforderlich, dass es um eine Angelegenheit geht, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe berühren. Nach Ansicht des BAG[4] ist das Wort "berühren" in § 178 Abs. 2 SGB IX mit "betreffen" gleichzusetzen. Sinn und Zweck der Unterrichtungs- und Anhörungspflicht ist es, der SBV zu ermöglichen, auf eine sachdienliche Behandlung hinzuwirken, wenn spezifische Belange eines schwerbehinderten Menschen oder der schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind.[5] Eine Unterrichtungs- und Anhörungspflicht des Arbeitge...

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